Messebedingungen

Stand: Oktober 2020

1. ANMELDUNG (ANGEBOT)

Die Anmeldung ist für den Aussteller bzw. Sponsor (im folgenden auch Kunde genannt) ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches
Angebot. Anmeldungen mit Vorbehalt sind gegenstandslos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular
und in den Veranstaltungsbedingungen sind unwirksam. Das unvollständige Ausfüllen des Anmeldeformulares kann niemals zum
Nachteil der JU.connects (im folgenden Veranstalter genannt) ausgelegt werden. Mit Abgabe der Anmeldung werden vom Kunden die
Veranstaltungsbedingungen vollinhaltlich anerkannt. Die Veranstaltungsbedingungen gelten sinngemäß auch für Nebenleistungen
bzw. Zusatzaufträge z.B. Miete von Messeausrüstungsgegenständen, Bereitstellung von Strom, Wasser und sonstigen Einrichtungen.

2. STANDMIETE / VERANSTALTUNGSKONDITIONEN

Mit dem Eingang (Post, Fax, E-mail, usw.) der Anmeldung beim Veranstalter ist der Kunde zur Teilnahme an der
Veranstaltung verpflichtet. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Preise für die Dauer der
Veranstaltung. Jeder begonnene Quadratmeter wird voll verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive
Mehrwertsteuer und sonstigen Steuern (wie Rechtsgeschäftsgebühr, Werbeabgabe, Ankündigungsabgabe usw.) Der
Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Veranstaltung abzuändern, ohne dass der Kunde
daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktrittsrecht, Schadenersatz usw.) ableiten könnte.

3. ZULASSUNG UND PLATZZUTEILUNG

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen. Über die Zulassung von Kunden (Annahme des Angebotes)
sowie die konkrete Platzzuteilung (bei Buchungen mit Messestand) entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich
vor, Anmeldungen (Angebote) auf Zulassung zur Veranstaltung ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Die Platzzuteilung
erfolgt allein durch den Veranstalter. Die Zulassung und damit Annahme der Anmeldung erfolgt mittels schriftlicher Bestätigung
durch den Veranstalter, ebenso die Platzzuteilung, die gleichzeitig mit oder nach der Annahme der Anmeldung erfolgen kann.
Inländische und ausländische Aussteller, deren Ausstellungsgüter dem Veranstaltungsthema entsprechen, können
zugelassen werden. Handelsvertreter bzw. Importeure können für die von Ihnen vertretenen Firmen ausstellen. Die
Angabe der Produktgruppen laut Anmeldeformular ist Voraussetzung der Behandlung (Bearbeitung) der Anmeldung.
Andere, als die im Anmeldeformular angeführten Produktgruppen, dürfen nicht präsentiert und ausgestellt werden.
Der Kunde ist verpflichtet die angemeldeten Produkte während der gesamten Veranstaltungsdauer
uneingeschränkt auszustellen. Eine vorzeitige Schließung des Messestandes bzw. ein vorzeitiger Abbau des
Messestandes ist ausgeschlossen. Die Verletzung dieser Verpflichtungen zieht Schadenersatz nach sich. Aus
der Annahme des Angebotes (aus der Zulassung des Kunden) kann ein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einer
weiteren Veranstaltung (Annahme eines anderen Angebotes zu einer Veranstaltung) nicht abgeleitet werden.
Im Interesse der Veranstaltung ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuteilung
(Annahme des Angebotes) einen Platz in einer anderen Lage anzuweisen, die Größe des Platzes abzuändern, Ein- und
Ausgänge zum Veranstaltungsgelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen oder sonstige bauliche Änderungen
vorzunehmen. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller nach Wahl des
Veranstalters gutgeschrieben oder rückerstattet. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegen
den Veranstalter, sind ausgeschlossen. Kann der Veranstalter aus irgendeinem Grund über einen bereits zugewiesenen
Stand nicht verfügen, so steht dem Aussteller nur der Anspruch auf Erstattung der tatsächlich gezahlten Standmiete zu.

4. ZURÜCKZIEHUNG DER ANMELDUNG

Bei Stornierung (Zurückziehung) der Anmeldung hat der Kunde an den Veranstalter folgende Stornogebühren zu
bezahlen: Bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50 %, ab 12 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn 100% des
vereinbarten Veranstaltungspakets / Standmiete, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonstiger Nebenkosten
und der allfälligen bereits entstandenen Kosten für bestellte Technik und Servicedienstleistungen.
Die Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz unabhängig von einem Verschulden zu bezahlen, wobei der Kunde auf
eine Minderung des Schadenersatzanspruches, insbesondere auf das richterliche Mäßigungsrecht aus welchen Gründen
immer, auch aus dem Titel der Vorteilsausgleichung, verzichtet. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren
auch zu bezahlen sind, sollte es dem Veranstalter gelingen, den Messestand an einen Dritten zu vermieten bzw. zu verkaufen.
Die Geltendmachung von Schadensersatz welcher über die vereinbarten Stornogebühren hinausgeht, bleibt davon unberührt.

5. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, KOSTEN

Nach der Zulassung (Annahme des Angebotes) erhält der Kunde eine Rechnung, die spätestens bis 6 Wochen vor Beginn
der Veranstaltung in voller Höhe ohne jeden Abzug zu bezahlen ist. Nach diesem Termin ausgestellte Rechnungen
sind sofort fällig. Die termingerechte Zahlung der Rechnung ist Voraussetzung für die Übergabe des zugewiesenen
Messestandes. Ist der Rechnungsbetrag nicht bis zum Fälligkeitstage beim Veranstalter eingelangt, steht es diesem
ohne weitere Ankündigung frei, über den zugewiesenen Messestand frei zu verfügen. In diesem Fall kommt der Punkt
4. dieser Veranstaltungsbedingungen zur Anwendung. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 8 Tagen nach
Erhalt vorzunehmen. Nach diesem Zeitpunkt gilt die Rechnung als genehmigt. Nach diesem Zeitpunkt eingehende
Beanstandungen sind unwirksam. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 12 % Zinsen p.a. ab Fälligkeit sowie € 20,00
zuzüglich USt. je Mahnschreiben vereinbart. Der Aussteller ist nicht berechtigt, wegen Gegenforderungen welcher Art
auch immer die Zahlung fälliger Rechnungen zurückzubehalten, die Zahlung zu verweigern oder dagegen aufzurechnen.
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Aussteller verpflichtet, die dem Veranstalter entstehenden Mahn- und Inkassokosten zu
ersetzen. Nicht von Bedeutung ist, ob das Mahnverfahren vom Veranstalter selbst oder von einem Drittunternehmer ausgeführt
wird. Davon unberührt bleiben die von den Gerichten zu bestimmenden bzw. bestimmten Klags- und Exekutionskosten.

5A. STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN

Sämtliche Steuern, Gebühren und Abgaben, insbesondere Mehrwertsteuer, Rechtsgeschäftsgebühr und die Anzeigenabgabe
gehen zu Lasten des Kunden. Sämtliche angegebenen Preise sind Nettopreise, ausgenommen Steuern, Gebühren und Abgaben.

5B. MARKETING- UND SERVICEPAUSCHALE, KOSTEN

Die Marketing- und Servicepauschale beinhaltet ein Kontingent je nach Standgröße an Ausstellerausweisen sowie den Pflichteintrag
im Unternehmensprofil des online Ausstellerkataloges. Sofern ein gedrucktes Ausstellerverzeichnis zur Veranstaltung angeboten
wird, ist der Pflichteintrag in diesem ebenfalls inkludiert. Der Aussteller ist zur Bezahlung der Marketing- und Servicepauschale
verpflichtet.

6. WIDERRUF DER ZULASSUNG / RÜCKTRITT VOM VERTRAG

Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung (Annahme des Angebotes) zu widerrufen wenn:
1. Der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht termingerecht nachkommt, oder
2. in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren, ein außergerichtliches Ausgleichsverfahren oder eine Liquidation gegen den
Kunden erfolgt oder bevorsteht, oder
3. noch offenstehende Forderungen aus vorangegangen Veranstaltungen vorliegen, oder
4. Exponate dem Veranstaltungsthema nicht oder nicht mehr entsprechen.
In diesen Fällen kommt der Punkt 4. zur Anwendung. Es reicht aus, dass einer der Punkte wie oben vorliegt.

7. HÖHERE GEWALT, WICHTIGE GRÜNDE

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, Streik, politischer Ereignisse, Epidemien, Naturereignisse, fehlende behördliche Genehmigungen oder sonstiger wichtiger Gründe nicht durchgeführt werden, sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Veranstalter welcher Art auch immer ausgeschlossen. Sollte vor Beginn der Veranstaltung ein Erlass der österreichischen Bundesregierung kommen, und die Veranstaltung nicht durchgeführt werden dürfen, entstehen für Sie als Aussteller keine Kosten bis auf die Servicepauschale. Von der Nichtdurchführung der Veranstaltung wird der Veranstalter den Kunden unverzüglich verständigen.

8. VERKAUFSREGELUNG

Auf Fachmessen/ Kongressmessen ist der Verkauf und/oder die Auslieferung von Waren welcher Art auch immer, auch von
Mustern, untersagt. Dem Kunden ist es gestattet, auf Publikumsmessen unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen direkt zu verkaufen und die Waren dem Käufer sofort auszufolgen. Der Aussteller verpflichtet sich hiermit, den
Verkauf nicht in marktschreierischer Weise durchzuführen.
Die Gastronomie wird ausschließlich durch den Veranstalter oder einem Vertragspartner des Veranstalters betrieben. Ausnahmen
bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Bei Zuwiderhandeln ist der Veranstalter berechtigt,
den Stand nach vorausgehender kurzfristiger Aufforderung, den Direktverkauf /Direktbelieferung und /oder die Bewirtung
einzustellen, zu schließen.
Darüber hinaus dürfen Standfeste/Veranstaltungen des Kunden während der Messe nur bei Vorliegen einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung mit dem Veranstalter durchgeführt werden.

9. AUSSTELLER- / KONGRESSAUSWEISE, AUSSTELLERPARKKARTEN

Jeder Kunde erhält für sich und für sein Standpersonal kostenlos Aussteller- und Kongressausweise gemäß Standbestätigung
bzw. im jeweiligen Sponsor – bzw. Ausstellungspaket inkludierte Kongressausweise. Jeder Aussteller kann beim Veranstalter
gegen Verrechnung in der Schlussrechnung zum Preis von EUR 15,00 zuzüglich UST je Parkkarte die vom Aussteller gewünschte
Anzahl an Ausstellerparkkarten ordern. Die Parkkarten haben auch für die Dauer der Auf- und Abbautage Gültigkeit.

10. AUFBAU, ABBAU UND GESTALTUNG DER STÄNDE

Die Messeplätze verstehen sich ohne Standbegrenzungswände und ohne Mobiliar. Die Standaufbauten der Kunden dürfen eine
Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Genehmigung
durch den Veranstalter möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn bei der Projektleitung
einzureichen. Für eine zweigeschossige Standbauweise wird ein Aufschlag von 50% auf die Platzgebühr pro qm überbauter Fläche
berechnet. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein.
Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen.
Erfolgt der Standbau durch den Veranstalter, ist auf PVC-beschichteten Wänden das Nageln, Bohren und Kleben untersagt.
Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. Auf gestrichenen Wänden darf mit Dekorationsstiften gearbeitet
werden, allerdings dürfen diese Stifte nicht durchstechen. Die gestrichenen Wände dürfen tapeziert werden, mit der Auflage, dass
die Tapeten unmittelbar nach der Veranstaltung vom Kunden zu entfernen sind. Sollten die Tapeten nicht entfernt werden, so wird
diese Arbeit vom Veranstalter durchgeführt und in Rechnung gestellt. Bei Beschädigungen wird der Neupreis verrechnet. Kunden,
die keinen Messestand auf der ihnen zugewiesenen Grundfläche errichten oder errichten lassen, sind verpflichtet, die Grundfläche
durch geeignete Begrenzungswände gegen alle Seiten, die nicht an einen Besuchergang grenzen, abzugrenzen.
Die Auf- und Abbauzeiten lt. Standbestätigung sind genauestens einzuhalten. Der Beginn des Aufbaues der Standeinrichtung
muss spätestens einen Tag vor Messebeginn 12 Uhr mittags erfolgen. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht
belegt oder erfolgt keine Benachrichtigung, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt ohne weitere
Verständigung über die Fläche anderweitig zu verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete inklusive Pflichteinschaltung zu
bezahlen sind. Die Aufbauarbeiten müssen bis spätestens 18 Uhr des letzten Aufbautages beendet sein. Eine Überschreitung
der Auf/ Abbauzeit ist ausgeschlossen. Für den Fall der Überschreitung der Auf/ Abbauzeit durch den Veranstalter werden
Schadenersatzansprüche welcher Art auch immer ausgeschlossen.
Bei Überschreitung der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf
Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.

11. STANDTRENNWÄNDE

Die Standtrennwände und Standblenden werden, wenn der Aussteller es wünscht, vom Veranstalter beigestellt. Weiters
führt der Veranstalter für den Aussteller eine Blendenbeschriftung im Umfang von 197 cm mal 30 cm pro gemieteter
Einheit durch. Auf dieser Fläche bildet der Veranstalter das Firmenlogo oder den Firmenschriftzug des Ausstellers ab.
Sollte der Veranstalter eine Originalabbildung des Logos oder Schriftzuges für zu aufwendig finden, so muß der Aussteller
dem Veranstalter eine Vereinfachung oder rein schriftliche Lösung zugestehen. Sollte der Aussteller auf die Wände
und Blenden verzichten, so ist keine Rückverrechnung möglich, weil diese Leistung einer Mischkalkulation entspricht.

12. TECHNISCHE STANDEINRICHTUNG

Strom, Wasser und sonstige technische Anschlüsse sind gegen Entrichtung von Anschluss und Nutzungsgebühren möglich.
Sämtliche elektrischen Geräte, Anlagen und Installationen müssen den ÖVE und den ortsüblichen und veranstaltungsrechtlichen
Vorschriften und Auflagen entsprechen. Elektrische Installationen dürfen nur von konzessionierten Firmen ausgeführt werden. Der
Anschluss und die Überprüfung erfolgen ausschließlich durch den konzessionierten Veranstaltungselektriker.

13. AUSSTELLEN VON MASCHINEN

Ausgestellte Maschinen müssen mit einem CE-Prüfzeichen versehen sein und der Maschinensicherheitsverordnung – MSV (306)
entsprechen. Bei Maschinen, Sicherheitsbauteilen oder Teilen davon, die nicht der MSV entsprechen, muss durch ein sichtbares
Schild deutlich darauf hingewiesen werden.

14. HAFTUNG UND SCHADENERSATZ

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Kunden eingebrachten bzw.
zurückgelassenen Ausstellungsgüter und Standausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter ist zum Abschluss irgendwelcher
Versicherungen nicht verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für die vom Kunden, ihren Angestellten oder
Beauftragten auf dem Veranstaltungsgelände abgestellten Fahrzeuge. Die Kunden haften ihrerseits für etwaige Schäden, die
durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder durch ihre Messegegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen
verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- bzw. Abbauzeit hat jeder Kunde eine erhöhte
Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der
Veranstaltungsöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Ausstellungsstand zu entfernen und vom Kunden selbst auf eigenes
Risiko zu verwahren. Der Veranstalter nimmt für den Kunden bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet nicht für
eventuelle Verluste, für unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Speditionspartner lagert auf Kosten und Risiko des Kunden
Ausstellungs- und Verpackungsgut ein. Das Übernachten im Veranstaltungsort und im Freigelände ist verboten. Der Veranstalter
haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der
Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung dem Kunden selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen
aus welchem Grund auch immer entstehen. Der Veranstalter haftet nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss
gilt nicht für Schäden, die durch den Veranstalter oder dessen vertretungsbefugte Bedienstete vorsätzlich oder grob fahrlässig
verschuldet wurden. Es obliegt dem Geschädigten, diese Voraussetzungen zu beweisen. Etwaige Ansprüche des Kunden sind sofort
schriftlich dem Veranstalter zu melden, widrigenfalls sie als verwirkt gelten. Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im
offiziellen Onlinekatalog der Veranstaltung und/oder gedruckten Ausstellerverzeichnis sowie anderen Drucksorten (Druckfehler,
Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.) haftet der Veranstalter nicht.

15. VERANSTALTUNGSVERSICHERUNG

Die Standmiete enthält keine Versicherung für den Messestand, die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und alle
sonstigen Ausrüstungsgegenstände. Wird mit dem Veranstalter oder einem Versicherungsunternehmen eine Versicherung
abgeschlossen, gelten die anlässlich des Versicherungsabschlusses gesondert schriftlich getroffenen Bedingungen.

16. WERBUNG VON VERANSTALTER

Der Kunde erhält auf Anforderung vom Veranstalter definierte Werbemittel zu den angegebenen Bedingungen und Konditionen.
Damit wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, seine Gäste auf die Beteiligung an der Veranstaltung aufmerksam zu machen
und zur Teilnahme einzuladen. (digitale Einladungskarten, Emailbanner, Newsletter usw.)

17. WERBUNG DES SPONSORS BZW. AUSSTELLERS AM VERANSTALTUNGSORT

Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandes
nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 250 cm nicht überschreiten. Die
Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerialaußerhalb des
Standes, insbesondere auf den Parkplätzen, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit dem Veranstalter gegen gesonderte
Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Kunden ist der Veranstalter berechtigt, den Stand sofort zu
schließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standmiete und der sonstiger Kosten ausgeschlossen ist.

18. SONDERVERANSTALTUNG-VORFÜHRUNG

Alle Arten von Sonderveranstaltungen und Vorführungen auf den Ständen bzw. im Veranstaltungsgelände bedürfen der
schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung Vorführungen
einzuschränken oder zu untersagen, die Lärm, Schmutz, Staub, Abgase und dgl. Verursachen oder die auf sonstige störende Art
den ordentlichen Veranstaltungsablauf beeinträchtigen. Akustische oder audiovisuelle Vorführungen auf dem Ausstellungsstand
müssen in der Weise gestaltet werden, dass jegliche Geräuschentwicklung ein Ausmaß von 40 dBA, gemessen an der Standgrenze,
nicht überschreitet. Wird über Aufforderung der Veranstaltungsleitung eine höhere als die erlaubte Geräuschentwicklung nicht
sofort eingestellt, behält sich die Veranstaltungsleitung geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls die Schließung des Standes – vor.
Anmeldungen bei AKM müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden.

19. FILMEN UND FOTOGRAFIEREN

Dem Veranstalter wird das Recht eingeräumt, im Veranstaltungsgelände zu fotografieren und zu filmen und für seine oder
allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Kunde verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den
gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrecht und dem gesetzgebenden Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem
Kunden ist es außerhalb seines eigenen Standes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von
Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

20. REINIGUNG

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Veranstaltungsgeländes und der Gänge in den Hallen. Die Reinigung der Messe – und
Präsentationsflächen ist Sache des Kunden. Auf Bestellung und Kosten des Kunden übernehmen vom Veranstalter beauftragte
Dienstleistungspartner die Standreinigung. Abfälle und Verpackungsmaterial die von den teilnehmenden Ausstellern auf den Gang
geworfen werden, werden auf Kosten des Verursachers entfernt. Die Entsorgung von hinterlassenen Teilen des Messestandes bzw
hinterlassener großer Müllmengen bzw Sondermüllentsorgung wird dem Kunden in der Schlussrechnung verrechnet.

21. TRANSPORT UND PARKEN

Das Befahren der Veranstaltungslocation (Messehallen) mit Kraftfahrzeugen welcher Art auch immer ist grundsätzlich untersagt.
Ab Aufbauende sind alle Fahrzeuge von den Eingängen, Auffahrten, Feuerwehrzonen und Presseparkplätzen uneingeschränkt zu
entfernen. Während der Veranstaltung ist es nicht erlaubt LKW über 3,5t auf den Parkplätzen abzustellen. Bei Nichteinhaltung
zieht es eine Besitzstörungsklage nach sich, und es steht dem Veranstalter frei, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge auf Kosten
des Fahrzeughalters abzuschleppen.

22. STANDBEWACHUNGEN

Während der Veranstaltung (inklusive Auf- und Abbauzeiten) wird vom Veranstalter eine allgemeine Hallenbewachung (äußere
Bewachung der Veranstaltungshallen, Bewachung der Veranstaltungs-eingänge und periodisches Durchgehen von Wachpersonal
durch die Hallen) vorgenommen. Die Kunden haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass eine gesonderte Standbewachung
durchgeführt wird. Standbewachungen sind gesondert zu beauftragen und werden zusätzlich verrechnet. Sollte der Kunde
während und außerhalb der Öffnungszeiten durch Drittbewachungsunternehmen seinen Stand bewachen lassen, so hat der Kunde
dem Veranstalter die Bewachung schriftlich anzuzeigen.

23. VERLETZUNG DER VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN, GESETZESVERLETZUNG

Diese Veranstaltungsbedingungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Design Center Linz Betriebsgesellschaft
jeweils in der letztgültigen Fassung und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind strikt einzuhalten. Einzuhalten
sind auch alle Brandschutz- und veranstaltungsbehördlichen Vorschriften. Die Nichtbeachtung und/oder Verstöße gegen die
Veranstaltungsbedingungen, die vertraglichen Vereinbarungen und die Verletzung gesetzlicher Bestimmungen berechtigen
den Veranstalter, den zugewiesenen Ausstellungsstand sofort auf Kosten des Kunden zu schließen und die Räumung ohne
Gerichtsverfahren durchzuführen. Den Anordnungen und Weisungen des Veranstalters und dessen Beauftragten ist vom Kunden,
dessen Personal und Beauftragten unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere auch für den zum Veranstaltungsgelände
gehörigen Parkplatz und Anlieferungsbereich.

24. PFANDRECHT

Hinsichtlich sämtlicher offener Forderungen des Veranstalters gegen den Kunden hat der Veranstalter ein vertragliches
und gesetzliches Pfandrecht an den vom Kunden in den Messestand eingebrachten Gegenständen und am Messestand samt
Ausrüstungsgegenständen. Zur Ausübung dieses Pfandrechtes bedarf es nicht der Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Im Falle
der Inanspruchnahme dieses Pfandrechtes werden die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und der Messestand
samt Ausrüstungsgegenstände ohne Vorankündigung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers vom Messestand weggebracht und
eingelagert. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Gegenstände zu marktüblichen Preisen (Konditionen) zu verkaufen und den Erlös
auf die offenen Forderungen anzurechnen.

25. DATENSCHUTZ (ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG GEMÄSS DATENSCHUTZ- UND TELEKOMMUNIKATIONSGESETZ

Zustimmungserklärung gemäß Datenschutzgesetz: Der Kunde stimmt der Verwendung der von ihm im Anmeldeformular
bekannt gegebenen Daten (Firmendaten) durch die JU.connects, jeweils zu den Zwecken des Marketings für Veranstaltungen
dieses Unternehmens zu. Die Firmendaten dürfen auch an die über www.juconnects.com/partner abrufbaren Medien und
Partnerunternehmen des Veranstalters für die Zwecke im Zusammenhang mit der Veranstaltung übermittelt werden. Ein Widerruf
ist jederzeit möglich und bewirkt die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten.
Zustimmungserklärung gemäß Telekommunikationsgesetz: Der Kunde ist – gegen jederzeitigen Widerruf – damit einverstanden,
in Zukunft von der JU.connects über weitere Veranstaltungen dieses Unternehmens per E-Mail / Post informiert zu werden.

26. SCHRIFTLICHKEIT, GEWOHNHEITSRECHT

Abänderungen, Ergänzungen und Zusätze bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche
Nebenabreden sind unwirksam. ABG des Vertragspartners werden vom Veranstalter nicht anerkannt. Aus vorausgehenden
Veranstaltungen bzw. Verträgen kann der Sponsor bzw. Aussteller Rechte welcher Art auch immer nicht ableiten.

27. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Es kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das sachlich zuständige Gericht in der Landeshauptstadt Salzburg. Die Ungültigkeit einzelner Veranstaltungsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Weitere Bestandteile der Veranstaltungsbedingungen sind: Das Anmeldeformular, die Veranstaltungsbedingungen, die Sicherheitsbestimmungen, Auf- und Abbaubedingungen sowie gegebenenfalls andere Bestellformulare in Zusammenhang mit dieser Veranstaltung.

28. HAUSORDNUNG

Für den Kunden sowie für den Veranstalter gilt immer die Hausordnung des jeweiligen Veranstaltungsorts.